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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 09.03.2007
Aktenzeichen: 6 K 1117/06
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 |
Finanzgericht Sachsen
Einkommensteuer 2004
In dem Finanzrechtsstreit
...
hat der 6. Senat
durch
Richter am Finanzgericht ...
gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung als Einzelrichter
auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 09. März 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen doppelten Haushalt führte und ob eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen vorzunehmen ist.
Der Kläger war im Streitjahr ledig und erzielte ab 1. Februar 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in ; seinen Lebensmittelpunkt hatte er in . In wohnte er im Einfamilienhaus, das seiner Mutter gehörte und das sie auch bewohnte. Er nutzte ein Schlafzimmer im Kellergeschoß, ein Wohnzimmer, Bad und Dusche sowie Toilette im Erdgeschoß allein. Die Mutter nutzte im Obergeschoß Wohn- und Schlafzimmer, Nähzimmer sowie Bad allein. Die im Erdgeschoß belegene Küche nutzten der Kläger und seine Mutter gemeinsam. Mit der Einkommensteuererklärung machte er unter anderem neben einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung von 9.846 EUR als Werbungskosten geltend, die bei der Steuerfestsetzung vom 11. Oktober 2005 unberücksichtigt blieben.
Im Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, es habe sich eine stillschweigende Aufgabenteilung mit der Mutter entwickelt. Er führe nach dem Auszug seines Vaters beispielsweise Instandhaltungsmaßnahmen am Haus, Gartenpflegearbeiten und Besorgungen durch, während die Mutter seine Wäsche wasche und Haushaltsarbeiten für ihn erbringe. Auf Frage des Beklagten nach einer finanziellen Beteiligung erklärte er, er übernehme Kosten für Hausinstandhaltung und -pflege. Die Mutter bestätigte, daß der Kläger in zwei Räumen ihrer Wohnung einen eigenen Hausstand mit eigenen Möbeln, eigener Waschmöglichkeit und mit gemeinsamer Kochgelegenheit führe. Mit Entscheidung vom 12. Mai 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2004 aus anderen Gründen abweichend auf 1.431 EUR fest und wies den Einspruch im übrigen zurück.
Mit der am 15. Juni 2006 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe in einen seinen Lebensbedürfnissen entsprechenden eigenen Hausstand. Sein Wohnbereich sei durch eine Tür abgetrennt. Lediglich die Küche teile er sich mit der Mutter. Er zahle für die Nutzung der Räume eine Miete von 150 EUR monatlich. Auch arbeite er die Miete durch Hausmeistertätigkeiten, wie Gartenarbeit und Reparaturen, ab. Er sei umfassend verpflichtet, Haus und Garten instand zu halten. Ohne Erbringung der Leistungen wäre die Miete höher angesetzt worden. Hierzu könne die Mutter als Zeugin gehört werden. Außerdem seien aus einer Rechnung vom 15. Dezember 2004 für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen 18 EUR steuerermäßigend zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 11. Oktober 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2006 dahingehend zu ändern, daß weitere Werbungskosten von 9.846 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und eine Steuerermäßigung von 18 EUR für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt
Abweisung.
Er trägt vor, der Kläger habe in keinen eigenen Hausstand. Die gemeinsame Nutzung der Küche mit der Mutter als Eigentümerin sei mit einer gleichberechtigten Mitinhaberschaft einer Wohnung nicht vereinbar. Gegenüber der Mutter habe der Kläger aufgrund seines Wohnrechts keinen wesentlichen oder wenigstens mitbestimmenden Einfluß auf die Küchennutzung ausüben können. Jedenfalls seien als Gegenleistung lediglich eine Nebenkostenbeteiligung und familienübliche Hilfsdienste vereinbart. Mietvertrag und Zahlungsnachweis seien nicht eingereicht; es sei fraglich, ob die Beträge überhaupt geflossen seien. Für haushaltsnahe Dienstleistungen könnten nunmehr nach Vorlage der Rechnung und des Überweisungsbelegs 11 EUR abgezogen werden. Wegen der Vorschriften der Kleinbetragsverordnung sei indes bei der steuerlichen Auswirkung von 3 EUR keine Festsetzung durchzuführen.
Das Gericht hat den Rechtsstreit nach Ergehen eines Gerichtsbescheides vom 14. November 2006, auf den hin der Kläger mündliche Verhandlung beantragt hatte, auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 15. Juni, 25. Oktober 2006 und 22. Januar 2007 sowie vom 16. August 2006 ebenso wie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten von 9.846 EUR nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung. Werbungskosten sind bei notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, gegeben, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG. Ein nichtverheirateter Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand nur dann, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann und wenn er sich an der Führung des Hausstands sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt. Nutzt der Arbeitnehmer die Wohnung nicht allein, muß er sie aber zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98).
Hieran fehlt es im Streitfall. Die dem Kläger von seiner Mutter überlassenen Räumlichkeiten ermöglichen ihm keine eigenständige Haushaltsführung. Die Räumlichkeiten sind nicht insoweit in sich abgeschlossen, daß sie eine eigene Kochstelle oder eine Küche beinhalteten. Sie verfügen damit nicht über alle Einrichtungen, die für ein eigenständiges Wirtschaften erforderlich sind (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts - FG - vom 19. März 1997 13 K 2384/94, EFG 1998, 32; Urteil des FG Köln vom 11. Januar 2006 13 K 548/05, EFG 2006, 655). Die bloße Mitbenutzung der außerhalb dieser Räumlichkeiten belegenen mütterlichen Küche steht dem nicht gleich. Vielmehr ist die gemeinsame Nutzung mit der Mutter als Eigentümerin des Hauses mit der für einen eigenen Hausstand zumindest zu fordernden gleichberechtigten Mitinhaberschaft einer Wohnung nicht vereinbar (vgl. FG Köln a.a.O.). Dem steht die Entscheidung des BFH in BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98 auch insoweit nicht entgegen, als nach dem dort zu beurteilenden Sachverhalt der Steuerpflichtige sich die Sanitäreinrichtungen mit seiner Schwester teilen mußte. Denn der Schwester war wie dem Steuerpflichtigen die Nutzung der Räume von den Eigentümern - den Eltern - überlassen worden. Der Steuerpflichtige und seine Schwester nutzten die Sanitäreinrichtungen daher aus entsprechendem abgeleitetem Recht. Im Streitfall indes nutzt der Kläger mit der Eigentümerin - seiner Mutter - die Küche gemeinsam, ohne daß er insoweit über eine Rechtsposition aus eigenem oder abgeleitetem Recht verfügen würde. Er ist mithin insoweit in einen fremden, seiner Einflußnahme nicht unterliegenden Hausstand eingegliedert.
Im übrigen nimmt das Gericht auf die im Gerichtsbescheid vom 14. November 2006 unter 1.a) dritter und vierter Absatz und unter 1.b) dargestellten Entscheidungsgründe Bezug, § 90a Abs. 4 FGO.
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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